Satzung


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

Verein für Heimatpflege, Ortsverschönerung und Umwelt Rosenthal.

Er ist gemäß Mitgliederbeschluss in das Vereinsregister einzutragen.

Der Verein hat den Sitz in Rosenthal.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  • Der Verein für Heimatpflege, Ortsverschönerung und Umwelt Rosenthal verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
  • Natur- und Umweltschutz
  • Pflege der Landschaft
  • Verbesserung des Ort- und Landschaftsbildes
  • Brauchtumspflege, Erhalt historischer Landtechnik
  • Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 3

Mitgliedschaft

  • Der Verein für Heimatpflege, Ortsverschönerung und Umwelt Rosenthal umfasst ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und erfolgt durch den Vorstand nach freiem Ermessen.
  • Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben die Pflicht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  • Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Die Mitgliedsbeiträge werden im Januar für das laufende Jahr zur Zahlung fällig.
  • Näheres regelt die Geschäftsordnung "Beitrags- und Finanzordnung des Vereins für Heimatpflege, Ortsverschönerung und Umwelt Rosenthal".

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Die Einspruchsfrist gilt ab Datum Poststempel. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  • Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
  • Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen und wird mit Ablauf des Jahres wirksam.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Näheres regelt die "Geschäftsordnung für den Vorstand des Vereins für Heimatpflege, Ortsverschönerung und Umwelt Rosenthal".

§ 8
Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand.
    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens sechs Mitgliedern.
  • Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:
    a) Repräsentative, administrative und organisatorische Tätigkeiten
    b) Führung der Vereinskasse
    c) Schriftführung
  • Zu dem erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand sowie bis zu fünf stimmberechtigten Beisitzern.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind vertretungsberechtigt.
  • Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
  • Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
    Weiteres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 9

Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich oder mit elektronischen Medien ( Homepage, E-Mail, Crossiety, Signal) mit einer 14-tägigen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einberufung erfolgt gemäß Absatz (1).
  • Der Mitgliederversammlung obliegt:
  • die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Kontrolle des Vorstandes
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Festsetzung der Aktivenbeiträge
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Beschlussfassung zu Anträgen
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom 1. Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 13

Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Alle Regelungen zum Datenschutz werden in der Datenschutzordnung beschrieben.

§ 11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rosenthal, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde am 10.04.2026 in der hier vorliegenden Form beschlossen und am gleichen Tag in Kraft gesetzt. Gleichzeitig verliert die alte Satzung ihre Gültigkeit.

Rosenthal, den 10.04.2026